Stand: 02.09.2026

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AWTB GmbH

für Veranstaltungstechnik, Vermietung (Dry Hire), Transport, Auf- und Abbau sowie technische Dienstleistungen

Stand: 02.09.2026

AWTB GmbH

Sitz: Sulzbach am Taunus

Geschäftsanschrift: Oberliederbacher Weg 25

65843 Sulzbach (Taunus), Deutschland

Vertreten durch den Geschäftsführer André Walerian

Registergericht: Amtsgericht Frankfurt am Main

Handelsregister: HRB 139896

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE457062772

Telefon: +49 6196 5865130

Mobil: +49 155 65177180

E-Mail: info@awtb.de

Internet: https://www.awtb.de

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Verträge der AWTB GmbH ("AWTB") über die Planung, Beratung, Konzeption, Vermietung von Veranstaltungstechnik und sonstigen beweglichen Sachen ("Dry Hire"), Lieferung, Abholung, Transport, Auf- und Abbau, technische Einrichtung, Bedienung, Produktionsleitung, technische Betreuung, Wartung, Support sowie damit verbundene Nebenleistungen. Sie gelten auch für Leistungen im Zusammenhang mit Streaming, Aufzeichnungen, Medien- und Präsentationstechnik, soweit diese im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart sind.

2. Vertragspartner von AWTB ist der im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichnete Kunde ("Auftraggeber"). Der Auftraggeber kann Unternehmer ("B2B-Kunde") oder Verbraucher ("B2C-Kunde") sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

3. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. Gegenüber Verbrauchern gelten sie nur für den jeweiligen Vertrag sowie für künftige Verträge, soweit sie erneut ordnungsgemäß einbezogen werden.

4. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn AWTB ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn AWTB in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen liefert oder leistet. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem gesondert unterzeichneten Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.

5. Nur Unterlagen, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sind Vertragsbestandteil. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarungen, (2) die den übereinstimmend vereinbarten Inhalt wiedergebende Auftragsbestätigung, (3) wirksam einbezogene Projektunterlagen, (4) das zugrunde liegende Angebot und (5) diese AGB. Eine vom Auftrag abweichende Auftragsbestätigung geht nur vor, wenn der Auftraggeber die Abweichung nach § 2 Absatz 4 angenommen hat.

6. AWTB darf geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen. Technisches Personal und Produktionsleitung sind nur zur technischen, organisatorischen und sicherheitsbezogenen Abstimmung im laufenden Einsatz befugt. Ohne gesondert nachgewiesene Vollmacht dürfen sie insbesondere keine Verträge abschließen oder ändern, zusätzliche Vergütungen vereinbaren, Forderungen oder Mängel anerkennen, auf Rechte verzichten oder Kündigungs- und Rücktrittserklärungen entgegennehmen. Gesetzliche Vollmachts- und Rechtsscheingrundsätze bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

1. Anfragen des Auftraggebers sind unverbindlich. Das Anfrageformular auf www.awtb.de dient ausschließlich der Kontaktaufnahme; darüber kann weder eine Bestellung abgegeben noch ein Vertrag geschlossen werden. Von AWTB übermittelte Angebote, Kalkulationen oder Kostenvoranschläge sind die Aufforderung an den Auftraggeber, auf dieser Grundlage einen verbindlichen Auftrag zu erteilen. Verfügbarkeit und Ressourcen sind bis zur Auftragsbestätigung nicht verbindlich reserviert.

2. Der Auftraggeber erteilt seinen verbindlichen Auftrag durch eindeutige Bestätigung in Textform unter Bezugnahme auf Angebotsnummer, Angebotsdatum und gegebenenfalls Versionsstand. Enthält die Kundenbestätigung Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen, gilt sie als geänderter Auftrag. AWTB ist nicht verpflichtet, diesen anzunehmen.

3. Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von AWTB in Textform zustande. Eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung, die bloße Bestätigung des Zugangs der Kundenbestellung, eine unverbindliche Reservierungsmitteilung oder interne Dispositionsmaßnahmen sind weder Auftragsbestätigung noch Vertragsannahme.

4. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag des Auftraggebers ab, gilt sie als neues Angebot von AWTB; ein Vertrag mit dem abweichenden Inhalt kommt erst durch ausdrückliche Bestätigung des Auftraggebers in Textform zustande. Schweigen oder bloße Entgegennahme einer Leistung gilt nicht als Zustimmung. Individuelle Abreden bleiben unberührt.

5. Die Auftragsbestätigung bezeichnet insbesondere Leistungsumfang und Leistungsart, Mietgegenstände, Miet- und Einsatzzeit, Veranstaltungsort, Liefer- und Rückgabezeiten, Personalumfang, Vergütung, Zahlungsweise, berechtigte Ansprechpartner und Nebenleistungen. Nur ausdrücklich vereinbarte Leistungen werden geschuldet.

6. AWTB darf technisch gleichwertige oder höherwertige Geräte, Komponenten, Personalqualifikationen und Verfahren einsetzen, wenn nach Vertragsschluss ein sachlicher, für AWTB nicht ohne Weiteres vorhersehbarer Grund entsteht, insbesondere ein Sicherheitsmangel oder ein nicht von AWTB zu vertretender Ausfall, und die Änderung zumutbar ist. Vereinbarte Funktion, Qualität, Leistungsfähigkeit und Preis dürfen dadurch nicht zum Nachteil des Auftraggebers verändert werden. Ein Austausch ist ausgeschlossen, wenn ein bestimmtes Einzelgerät als wesentliche Beschaffenheit vereinbart wurde.

7. Der Auftraggeber gibt bei Anfrage und Auftragserteilung seinen vollständigen Namen beziehungsweise seine vollständige Firma, ladungsfähige Anschrift, Rechnungsanschrift, Rechtsform und, soweit vorhanden, Register- und Umsatzsteuerdaten vollständig und zutreffend an. Für juristische Personen und Personenvereinigungen ist die vertretungsberechtigte Person zu benennen. Änderungen sind AWTB unverzüglich mitzuteilen.

8. Der Auftraggeber benennt die Personen, die zu operativen Weisungen, kostenpflichtigen Änderungen, Abnahme, Empfang oder Abholung berechtigt sind, sowie etwaige Wertgrenzen. AWTB darf auf Erklärungen einer benannten Person innerhalb des bezeichneten Aufgabenbereichs vertrauen, solange keine erkennbaren Zweifel an Identität oder Befugnis bestehen. Änderung oder Widerruf einer Berechtigung wirken ab Zugang bei AWTB.

9. AWTB darf vor Vertragsschluss und vor Übergabe wertintensiver Mietgegenstände bei sachlichem Anlass geeignete Nachweise zu Identität, Anschrift, Vertretungsmacht, Zahlungsabwicklung, Versicherung oder Berechtigung zur Nutzung des Leistungsorts verlangen und Auftragsbestätigung oder Übergabe bis zum Abschluss einer unverzüglich durchzuführenden, verhältnismäßigen Prüfung zurückstellen. Nach Vertragsschluss richten sich Leistungsverweigerungs- und Sicherheitsrechte nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 321 BGB.

10. Verlangt der Auftraggeber vor Zugang der Auftragsbestätigung vorbereitende oder sonstige kostenpflichtige Tätigkeiten, ist AWTB hierzu nicht verpflichtet. Ein gesonderter Vertrag hierüber kommt nur zustande, wenn AWTB Leistungsumfang und Vergütung vor Beginn in Textform bestätigt. Gegenüber Verbrauchern setzt ein Beginn während einer Widerrufsfrist zusätzlich die gesetzlich erforderlichen Informationen, Erklärungen und Bestätigungen voraus.

11. AWTB stellt dem Auftraggeber diese AGB zusammen mit dem Angebot und damit vor Abgabe des verbindlichen Kundenauftrags in speicherbarer Form zur Verfügung. Für Verbraucher gelten ergänzend die vorvertraglichen Informationspflichten nach § 17.

§ 3 Preise, Auslagen und Zahlungsbedingungen

1. Maßgeblich sind die Preise der Auftragsbestätigung. Gegenüber B2B-Kunden verstehen sich Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen. Gegenüber B2C-Kunden werden Preise als Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen. Neben dem Preis fallen nur die in der Auftragsbestätigung genannten oder nach diesem Vertrag erstattungsfähigen Kosten an.

2. Nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind, soweit sie anfallen: zusätzliche Arbeits-, Warte-, Reise- und Bereitschaftszeiten, Fahrt- und Transportkosten, Maut, Park- und Zufahrtsentgelte, Sondergenehmigungen, behördliche Auflagen, Hebe- und Spezialtechnik, zusätzliche Sicherheits- oder Fachkräfte, Strom- und Internetversorgung, Entsorgung, Reinigung, Verpackung, Übernachtung, Verpflegung, Visa, Zoll, Versicherungen, Fremdleistungen, Lizenzen sowie Kosten aufgrund von Änderungen, Verzögerungen oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers oder der Location. Gegenüber B2C-Kunden werden solche Zusatzkosten nur berechnet, wenn sie vor Vertragsschluss konkret mitgeteilt, später ausdrücklich beauftragt oder nach den gesetzlichen Vorschriften vom Auftraggeber zu ersetzen sind.

3. Soweit im Angebot und in der Auftragsbestätigung keine Voraus-, Abschlags- oder Teilzahlung vereinbart ist, stellt AWTB die Vergütung unverzüglich nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Leistung, bei zeitabschnittsweise geschuldeten Dienstleistungen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums und bei Werkleistungen nach Abnahme in Rechnung. Mietleistungen werden grundsätzlich nach Ende des Mietzeitraums abgerechnet. Ansprüche wegen verspäteter Rückgabe, Verlust, Beschädigung oder erst bei Rücknahme feststellbarer Zusatzkosten dürfen gesondert nachberechnet werden.

4. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und Eintritt der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen ohne Abzug zu zahlen. Die Übersendung einer Rechnung zieht eine noch nicht eingetretene Fälligkeit, insbesondere eine bei Werkleistungen erforderliche Abnahme, nicht vor. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5. Eine Vorauszahlung, Abschlagszahlung, Teilzahlung oder Sicherheitsleistung schuldet der Auftraggeber nur, wenn sie im Angebot und in der Auftragsbestätigung nach Höhe oder Prozentsatz, Fälligkeit und Zweck ausdrücklich vereinbart ist oder AWTB hierauf nach Vertragsschluss einen gesetzlichen Anspruch hat. Nach Fälligkeit und Ausbleiben einer wirksam vereinbarten Vorauszahlung darf AWTB Beschaffung, verbindliche Ressourcendisposition, Übergabe oder Leistungsbeginn zurückhalten. Soweit erforderlich, setzt AWTB eine angemessene Nachfrist. Voraus- und Teilzahlungen werden in der Schlussrechnung angerechnet; gesetzliche Rückzahlungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.

6. Gesonderte Teil- oder Monatsrechnungen sind nur zulässig, soweit dies im Angebot und in der Auftragsbestätigung vereinbart ist oder ein gesetzlicher Anspruch, insbesondere nach § 632a BGB, besteht. Nachträglich beauftragte und dokumentierte Zusatzleistungen werden grundsätzlich mit der Schlussrechnung abgerechnet, sofern keine gesonderte Abrechnung vereinbart wurde.

7. Eine Zahlung gilt mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem von AWTB bezeichneten Konto als geleistet; Zahlungsankündigungen, Überweisungsbelege oder Bildschirmaufnahmen ersetzen die Gutschrift nicht. Wird eine Zahlung ohne rechtlichen Grund zurückbelastet, bleibt die Forderung bestehen; tatsächlich entstandene Bankkosten sind zu ersetzen, soweit der Auftraggeber die Rückbelastung zu vertreten hat. Rückzahlungen erfolgen grundsätzlich über den ursprünglichen Zahlungsweg. Für ein abweichendes Konto darf AWTB einen Berechtigungsnachweis verlangen. Gesetzliche Einwendungen und Fristen bleiben unberührt.

8. Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein B2B-Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis und in angemessenem Umfang ausüben. Gesetzliche Rechte des B2C-Kunden bleiben unberührt.

9. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber B2B-Kunden kann AWTB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und die gesetzliche Verzugspauschale verlangen. Weiterer Verzugsschaden bleibt vorbehalten. AWTB darf Leistungen zurückhalten und sich vom Vertrag lösen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere der §§ 273, 320, 321, 323 oder 314 BGB, vorliegen.

10. AWTB kann Rechnungen nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften elektronisch übermitteln, insbesondere als E-Rechnung in einem gesetzlich zulässigen strukturierten Format. Soweit für das gewählte Format eine Zustimmung erforderlich ist, stimmt der Auftraggeber der elektronischen Übermittlung zu. B2B-Kunden halten einen geeigneten Empfangskanal bereit und teilen erforderliche Routing- oder Referenzdaten rechtzeitig mit. Gesetzliche Übergangs- und Ausnahmevorschriften bleiben unberührt.

11. Ist für Mietgegenstände eine Kaution oder sonstige Sicherheit vereinbart, ist sie vor Übergabe fällig. AWTB darf sie nach Rückgabe mit fälligen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus dem Mietverhältnis verrechnen und rechnet sie nach Abschluss der erforderlichen Prüfung ab. Die Kaution begrenzt die Haftung nicht. Gegenüber Verbrauchern werden Art, Höhe und Fälligkeit vor Abgabe ihrer Vertragserklärung mitgeteilt.

§ 4 Leistungsumfang, Änderungen und Mehrkosten

1. AWTB schuldet die im Vertrag konkret beschriebenen Leistungen. Eine bestimmte Besucherzahl, Reichweite, Übertragungsqualität, Internetverfügbarkeit, künstlerische Wirkung, störungsfreie Funktion von Drittplattformen oder ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich und in Textform als Beschaffenheit oder Erfolg vereinbart ist.

2. Änderungs- und Ergänzungswünsche sind nur verbindlich, wenn sie durch eine nach § 2 Absatz 8 hierzu berechtigte Person erklärt und von AWTB in Textform bestätigt werden. AWTB teilt vor Umsetzung, soweit möglich, Auswirkungen auf Preis, Personal, Material, Zeitplan, Sicherheit und Verfügbarkeit mit. Beginnt AWTB auf ausdrückliche Weisung der berechtigten Person mit der Änderung, gilt die Zusatzleistung als beauftragt. Abgerechnet wird nach vereinbarten Sätzen, sonst nach der gesetzlich vorgesehenen üblichen Vergütung. Bei B2C-Kunden bedarf jede entgeltliche Zusatzleistung einer ausdrücklichen Beauftragung.

3. Mehrkosten entstehen insbesondere durch nachträgliche Änderungen, verspätete oder unvollständige Informationen, falsche Angaben zur Location, fehlende Genehmigungen, geänderte Veranstaltungszeiten, zusätzliche Auf- oder Abbauten, Wartezeiten, erschwerte Transportwege, fehlende Park- oder Ladeflächen, nicht verfügbare Aufzüge, zusätzliche Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen, nicht bereitgestellte Infrastruktur und Leistungen Dritter. AWTB wird den Auftraggeber, soweit zumutbar, über absehbare wesentliche Mehrkosten informieren.

4. Bei technischer Betreuung werden nur die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Anwesenheits- und Bereitschaftszeiten geschuldet. Die Einsatzplanung berücksichtigt die gesetzlichen Arbeitszeit-, Pausen- und Ruhezeitvorgaben. Eine technische Betreuung über diese Grenzen hinaus ist nur mit zusätzlichem Personal und zusätzlicher Vergütung möglich.

5. AWTB ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die gegen Gesetze, behördliche Auflagen, Arbeitsschutz, Unfallverhütung, anerkannte Regeln der Technik, Herstellerangaben oder berechtigte Sicherheitsanweisungen verstoßen. AWTB darf bis zur Herstellung sicherer und rechtmäßiger Bedingungen unterbrechen oder verweigern. Beruht dies auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung oder seinem Annahme- oder Mitwirkungsverzug, richten sich Vergütung, Aufwendungs- und Schadensersatz nach den für die betroffene Leistungsart geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bei höherer Gewalt gilt § 16.

6. Redundante Geräte, unterbrechungsfreie Stromversorgung, Notstrom, Ersatzsignalwege, doppelte Aufzeichnung, Backup-Systeme, dedizierte Internetanschlüsse, Reservepersonal und sonstige besondere Ausfallsicherungen werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich beschrieben sind. Die Pflicht von AWTB zur fachgerechten und vertragsgemäßen Leistung bleibt unberührt.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers und Anforderungen an die Location

1. Der Auftraggeber stellt AWTB rechtzeitig alle für die Planung und Durchführung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner und Freigaben zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere verbindliche Angaben zu Location, Zugang, Aufbau- und Abbauzeiten, Raum- und Bühnenmaßen, Lasten und Tragfähigkeit, Riggingpunkten, Stromversorgung, Netzwerken, Flucht- und Rettungswegen, Brandschutz, Publikumszahl, Veranstaltungsablauf, besonderen Gefahren, Sicherheitsvorgaben und Ansprechpartnern vor Ort.

2. Der Auftraggeber ist für Auswahl und Eignung des Veranstaltungs- und Nutzungsorts sowie für Genehmigungen, Erlaubnisse, Anmeldungen, Versicherungen und Rechte verantwortlich, soweit AWTB nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Die technische Beauftragung macht AWTB nicht zum Veranstalter, Betreiber der Versammlungsstätte, Veranstaltungs- oder Ordnungsdienstleiter, Brandschutzbeauftragten oder Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik. Die Übernahme einer solchen Funktion setzt eine ausdrückliche Beauftragung in Textform mit Person, Aufgabenbereich, Befugnissen und Vergütung voraus. Diese Aufgabenverteilung gilt im Innenverhältnis; zwingende gesetzliche oder behördliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. Soweit nicht ausdrücklich beauftragt, verantwortet der Auftraggeber insbesondere Veranstalterpflichten, behördliche Auflagen, GEMA- und sonstige Nutzungsrechte, Bild-, Ton- und Persönlichkeitsrechte, Netz- und Stromfreigaben sowie die Zulässigkeit von Aufbauten und Abhängungen.

3. Der Auftraggeber sorgt auf eigene Kosten für eine sichere, trockene, ausreichend beleuchtete und zugängliche Arbeits- und Lagerumgebung sowie für ebenerdige oder vereinbarungsgemäß geeignete Transportwege, kostenfreie und ausreichend lange Park- und Ladeflächen, erforderliche Aufzüge, Zugangskarten, Zutrittsberechtigungen, Strom, Internet und sonstige Infrastruktur. Abweichungen sind AWTB vor Vertragsschluss mitzuteilen.

4. Der Auftraggeber stellt die nach § 2 Absatz 8 benannten und während der vereinbarten Zeiten erreichbaren Personen. Die Auftragsbestätigung soll getrennt ausweisen, wer operative Freigaben, kostenpflichtige Änderungen, Abnahme, Empfang und Abholung erklären darf. Verzögerungen mangels Ansprechpartner, Freigabe, Zugang oder Entscheidung werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt.

5. Der Auftraggeber gewährleistet die allgemeine Bewachung und Zugangskontrolle der Location. Bei Dry Hire beginnen seine Obhuts- und Schutzpflichten mit der tatsächlichen Übergabe. Bei Full-Service-Projekten verbleibt die technische Obhut bei AWTB; der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende Verletzungen seiner Zutritts-, Bewachungs- und Organisationspflichten. Eine verschuldensunabhängige Übernahme der Sachgefahr wird nicht begründet.

6. Der Auftraggeber darf AWTB-Mitarbeiter oder Nachunternehmer nicht zu rechtswidrigen oder unsicheren Handlungen anweisen. AWTB darf Personal von der Location abziehen oder den Auftrag aus wichtigem Grund beenden, wenn Personen gefährdet werden, eine unzumutbare Arbeitsumgebung besteht, Gewalt, Drohungen, Diskriminierung, sexuelle Belästigung, grobe Beleidigungen oder erhebliche Alkoholisierung vorliegen. Vergütungs- und Schadensersatzansprüche von AWTB richten sich in diesem Fall nach den gesetzlichen Vorschriften und den Regelungen zur Kündigung und Stornierung.

7. Erforderliche Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen von AWTB in ihrem eigenen Verantwortungsbereich erfüllt AWTB auf eigene Kosten. Zusätzliche Maßnahmen, Prüfungen, Fachkräfte, Schutzvorrichtungen oder Umplanungen, die durch die Location, den Auftraggeber, dessen Weisungen oder besondere örtliche Verhältnisse erforderlich werden, sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.

8. Der Auftraggeber stellt Medieninhalte, Ablaufpläne, Showcalls, Präsentationen, Einspieler, Zugangsdaten, Freigaben sowie Angaben zu Formaten, Codecs, Auflösungen und Schnittstellen innerhalb der vereinbarten Prüf- und Produktionsfristen bereit. Späte Änderungen oder ungeprüfte Inhalte werden nur nach verfügbarer Zeit und Kapazität berücksichtigt. Beeinträchtigungen aus verspäteten, fehlerhaften, inkompatiblen oder rechtswidrigen Kundeninhalten hat AWTB nicht zu vertreten; erforderlicher Zusatzaufwand wird nach § 4 abgerechnet.

§ 6 Lieferung, Transport, Aufbau und Wartezeit

1. Für eine Veranstaltung oder einen sonstigen festen Einsatzzweck vereinbarte Liefer-, Aufbau-, Abbau-, Abhol- und Leistungszeiten sind verbindlich, soweit ihre Einhaltung für den Vertragszweck erkennbar wesentlich ist. Sonstige Planzeiten und Zeitfenster sind nur dann unverbindlich, wenn dies in der Auftragsbestätigung klar bezeichnet ist. Unverbindliche Zeiten dürfen aus sachlichem Grund angemessen angepasst werden, sofern der Vertragszweck nicht beeinträchtigt wird; AWTB informiert den Auftraggeber unverzüglich.

2. Kann AWTB zum vereinbarten Zeitpunkt nicht beginnen, weil der Auftraggeber, die Location oder ein von ihnen beauftragter Dritter Zugang, Infrastruktur, Freigaben, Ladeflächen oder andere geschuldete Voraussetzungen nicht bereitstellt, richten sich Ansprüche wegen Wartezeit, Personal, Fahrzeugen, Parken, wiederholter oder vergeblicher Anfahrt nach den gesetzlichen Vorschriften und den vereinbarten, sonst üblichen Sätzen. Dies gilt nur, soweit die Ursache dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen ist und AWTB den Zusatzaufwand nicht zu vertreten hat.

3. Verzögert sich Aufbau, Umbau oder Abbau aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung oder seines Annahme- oder Mitwirkungsverzugs so, dass eine vertragsgemäße Leistung nur unter Verstoß gegen Arbeitszeit-, Ruhezeit- oder Sicherheitsvorgaben möglich wäre, darf AWTB den Einsatz unterbrechen, in dem rechtlich und technisch möglichen Umfang erbringen oder nach den gesetzlichen Vorschriften beenden. Vergütungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche richten sich nach der betroffenen Leistungsart; ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnende anderweitige Verwendung werden berücksichtigt. Bei höherer Gewalt gilt § 16.

4. Der Auftraggeber sorgt für die fachgerechte und sichere Bereitstellung der kundenseitigen Infrastruktur. AWTB darf Strom-, Netzwerk-, Rigging- und sonstige Anschlüsse vor Inbetriebnahme prüfen und die Inbetriebnahme bei Mängeln oder Gefahren bis zur Abhilfe verweigern. Zusatzaufwand wird nach §§ 3 und 4 abgerechnet.

5. Bei Lieferung und Aufbau erstellt AWTB, soweit zumutbar, ein Übergabe-, Aufbau- oder Abnahmeprotokoll. Der Auftraggeber stellt sicher, dass eine empfangs- und entscheidungsbefugte Person anwesend ist. Die Verweigerung der Unterschrift lässt die tatsächliche Übergabe und die gesetzlichen Rechtsfolgen nicht entfallen, wenn AWTB den Inhalt anderweitig dokumentiert.

§ 7 Mietzeit, Übergabe, Gebrauch und Rückgabe bei Dry Hire

1. Mietzeit und Rückgabezeitpunkt ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Übergabezeitpunkt und der tatsächlichen Übergabe an den Auftraggeber oder eine zuvor benannte empfangsberechtigte Person. Gerät der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug, beginnt die Berechnung zum vorgesehenen Übergabezeitpunkt; weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Obhuts- und Schutzpflichten beginnen erst mit tatsächlicher Übergabe. Bei vereinbarter Abholung durch AWTB erfüllt der Auftraggeber seine Rückgabepflicht durch vollständige, rechtzeitige Bereitstellung am vereinbarten zugänglichen Ort und Mitteilung der Abholbereitschaft; bei Annahmeverzug von AWTB gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2. Der Auftraggeber prüft die Mietgegenstände bei Übergabe, soweit zumutbar, auf Vollständigkeit und erkennbare Schäden und teilt erkennbare Abweichungen unverzüglich in Textform mit. Gegenüber B2B-Kunden gilt dies ergänzend zu anwendbaren handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt eine Anzeige durch einen B2C-Kunden, bleiben dessen gesetzliche Mängelrechte unberührt.

3. Der Auftraggeber verwahrt und behandelt die Mietgegenstände sorgfältig, ausschließlich am vereinbarten Nutzungsort und entsprechend Bedienungsanleitungen, technischen Vorgaben und Sicherheitshinweisen. Er darf Mietgegenstände nur durch hierfür geeignete und eingewiesene Personen bedienen oder aufbauen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Betriebsumgebung, die Einhaltung der technischen Anschlussbedingungen und die Abwehr unbefugter Zugriffe.

4. Ohne vorherige Zustimmung von AWTB in Textform ist es untersagt, Mietgegenstände zu verkaufen, zu verpfänden, sicherungszuübereignen, weiterzuvermieten, Dritten zu überlassen, an einen anderen Ort zu verbringen, zu öffnen, zu zerlegen, zu reparieren, umzubauen, zu bekleben, zu beschriften, Seriennummern oder Kennzeichnungen zu entfernen oder zu verändern. Der Auftraggeber darf Rechte Dritter an den Mietgegenständen nicht begründen.

5. Die Mietgegenstände dürfen ohne Zustimmung von AWTB in Textform weder außerhalb Deutschlands noch an einem anderen als dem vereinbarten Ort genutzt werden. Der Auftraggeber informiert AWTB unverzüglich über Besitzwechsel, Zugriff Dritter, Verlust, Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Vandalismus, Pfändung, Beschlagnahme, Unfall, Beschädigung, Fehlfunktion, Überspannung, Feuchtigkeit oder andere Gefahren. Bei Abhandenkommen sind unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren, Beweise zu sichern und AWTB Aktenzeichen sowie Unterlagen zu übermitteln. Bei gefahrträchtiger Störung ist die Nutzung einzustellen; eigenmächtige Reparaturen oder Eingriffe sind unzulässig.

6. Die Rückgabe erfolgt vollständig, sortiert, frei von grobem Schmutz und in der übergebenen oder vereinbarten Verpackung. Verbrauchs- und Verschleißmaterial, Zubehör, Cases, Kabel, Adapter, Befestigungsmittel, Datenträger und Dokumentation sind vollständig zurückzugeben. Für normale vertragsgemäße Abnutzung sowie für Funktionsbeeinträchtigungen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, haftet der Auftraggeber nicht.

7. Gibt der Auftraggeber Mietgegenstände nach Ende der Mietzeit nicht zurück und enthält er sie AWTB vor, kann AWTB für die Dauer der Vorenthaltung nach § 546a BGB die vereinbarte oder die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete verlangen. Weitergehender konkret nachgewiesener Schaden, insbesondere Ersatzanmietung oder Mietausfall, bleibt vorbehalten. Ersatzleistungen werden auf denselben Schaden angerechnet; eine Doppelkompensation findet nicht statt.

8. AWTB darf die Rückgabe innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist, regelmäßig innerhalb von 14 Kalendertagen, auf Vollständigkeit, Funktion und Schäden untersuchen. Die Entgegennahme ist kein vorbehaltloses Anerkenntnis der Mängelfreiheit. Bei erst durch komplexe Funktionsprüfung erkennbaren Schäden verlängert sich die Frist um die erforderliche Prüfungszeit. Die Frist ist keine Ausschlussfrist; Ansprüche wegen verdeckter Schäden können innerhalb der gesetzlichen Verjährung geltend gemacht werden. AWTB informiert nach Entdeckung ohne schuldhaftes Zögern.

9. Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung schuldet der Auftraggeber, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat, den objektiven Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen gebrauchten Geräts oder, wenn ein solches nicht verfügbar ist, den objektiv erforderlichen Wiederbeschaffungswert unter Anrechnung eines Restwerts. Bei reparablen Schäden trägt er erforderliche und angemessene Reparatur-, Prüf-, Reinigungs-, Transport- und Dokumentationskosten. Für die erforderliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ersetzt er außerdem erforderliche Kosten einer Ersatzanmietung oder konkret nachgewiesenen Nutzungsausfall; ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendung werden angerechnet.

10. Für nicht zurückgegebene Gegenstände darf AWTB eine angemessene Sicherheit verlangen. Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung kann AWTB die gesetzlichen Herausgabe-, Nutzungsersatz- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Der objektive Wiederbeschaffungswert wird nur verlangt, soweit ein Gegenstand dauerhaft verloren oder irreparabel beschädigt ist und der Auftraggeber dies zu vertreten hat; Restwert und ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

11. AWTB stellt keine Versicherung für die Mietgegenstände. B2B-Kunden sorgen für einen dem Projekt angemessenen Haftpflicht-, Veranstalter- und bei wertintensiven Mietgegenständen Elektronik- oder Allgefahrenversicherungsschutz; AWTB kann dies im Angebot zur Voraussetzung der Übergabe machen. Gegenüber B2C-Kunden besteht eine Verpflichtung zum Abschluss oder Nachweis einer Versicherung nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde. Eine fehlende Versicherung erweitert die gesetzliche Haftung des Auftraggebers nicht.

12. Bei Abholung und Rücktransport setzt der Auftraggeber geeignete Fahrzeuge sowie ausreichendes und fachkundiges Personal ein. Soweit Verladung und Ladungssicherung nach dem Vertrag dem Auftraggeber obliegen, trägt er hierfür die Verantwortung; von AWTB übernommene Leistungen bleiben im Verantwortungsbereich von AWTB.

13. Eine Übergabe an einen Abholer oder sonstigen Dritten erfolgt nur, wenn dieser zuvor in Textform benannt wurde und Identität sowie auf Verlangen Abholberechtigung oder Abholcode nachweist. Übergabe und Rückgabe dürfen durch Stückzahl, Zubehör, Seriennummern, Betriebsstunden, Funktionsprüfung, Zeitangaben, Fotos und elektronische Protokolle dokumentiert werden. Der Auftraggeber erhält Gelegenheit zur Prüfung und zu Einwendungen. Die Verweigerung einer Unterschrift hindert den Nachweis durch andere gesetzlich zulässige Beweismittel nicht.

§ 8 Projekte mit Lieferung, Aufbau und technischer Betreuung

1. Bei Full-Service-Projekten bleiben die Mietgegenstände Eigentum von AWTB oder des jeweiligen Eigentümers. Die Verantwortung für die technische Bedienung und den sicheren technischen Betrieb liegt im Umfang der beauftragten Betreuung bei AWTB. Die Verantwortung des Auftraggebers für Location, Publikum, Veranstaltungsorganisation, Zutrittskontrolle, kundenseitige Geräte und sonstige nicht von AWTB geschuldete Bereiche bleibt unberührt.

2. AWTB darf erforderliche technische und sicherheitsbezogene Anweisungen erteilen. Werden sie nicht befolgt, darf AWTB die technische Leistung im erforderlichen Umfang einstellen. Vergütungs- und Kostenfolgen bestimmen sich nach §§ 3 bis 6, 15 und 16 sowie den gesetzlichen Vorschriften.

3. Der Auftraggeber prüft unmittelbar nach Aufbau und vor Beginn der Veranstaltung gemeinsam mit AWTB, soweit dies zeitlich möglich ist, die vertragsgemäße Ausführung und teilt erkennbare Abweichungen oder Mängel unverzüglich mit. Die Anzeige muss so rechtzeitig erfolgen, dass AWTB Abhilfe leisten kann, ohne gesetzliche Arbeitszeit-, Ruhezeit- oder Sicherheitsvorgaben zu verletzen.

4. Nach Fertigstellung erhält der Auftraggeber vor Veranstaltungsbeginn eine dem Projektablauf angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Mängelanzeige. Inbetriebnahme oder Nutzung nach eingeräumter Prüf- und Abhilfemöglichkeit kann nach den Umständen eine konkludente Abnahme darstellen, wenn darin eindeutig die Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß liegt. Die gesetzliche Abnahmefiktion und die gegenüber Verbrauchern erforderlichen Hinweise bleiben unberührt.

5. Bei Mängeln bestimmen sich die Rechte nach den für die jeweilige Leistungsart geltenden gesetzlichen Vorschriften. Soweit Nacherfüllung geschuldet ist, darf AWTB nach eigener Wahl nachbessern, ein geeignetes Ersatzgerät einsetzen oder eine gleichwertige technische Lösung herstellen, soweit dies gesetzlich zulässig und zumutbar ist. Schadens- und Aufwendungsersatz setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere ein erforderliches Vertretenmüssen, voraus. Gesetzliche Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Kündigung bleiben unberührt.

6. Eine Störung von Geräten, Leitungen, Stromversorgung, Internetzugang, Netzwerk, Funkfrequenzen, Location, Drittplattformen, kundenseitigen Inhalten oder sonstiger Infrastruktur, die nicht von AWTB geschuldet oder zu vertreten ist, begründet keine weitergehenden Ansprüche gegen AWTB. Soweit AWTB zur Störungsbeseitigung beauftragt wird, wird der Aufwand berechnet, wenn die Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, der Location oder eines Dritten stammt.

7. Der Auftraggeber stellt sicher, dass von AWTB aufgebaute, konfigurierte oder betriebene Anlagen nicht ohne vorherige Zustimmung durch ihn, Künstler, Gäste, Locationpersonal oder Dritte bedient, umgestellt, angeschlossen, getrennt, programmiert oder verändert werden. AWTB darf eine durch Fremdeingriffe beeinträchtigte Anlage bis zur Prüfung außer Betrieb nehmen. Erforderlicher Prüfungs- und Wiederherstellungsaufwand wird nach vereinbarten oder üblichen Sätzen berechnet, soweit der Auftraggeber den Eingriff zu vertreten hat.

§ 9 Abnahme, Mängelanzeige und Mitwirkung bei Werk- und Dienstleistungen

1. Soweit AWTB ein werkvertraglicher Erfolg geschuldet ist, gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften. AWTB kann nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist setzen. Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Eine gesetzliche Abnahmefiktion wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und unter Beachtung der gegenüber Verbrauchern erforderlichen Hinweise ausgelöst.

2. Soweit AWTB Dienstleistungen schuldet, hat der Auftraggeber die vereinbarte Mitwirkung zu erbringen und Entscheidungen rechtzeitig zu treffen. Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung, darf AWTB eine angemessene Frist setzen, zusätzliche Kosten berechnen, Termine verschieben oder den Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften beenden.

3. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln werden durch Prüf- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht ausgeschlossen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche setzen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere ein erforderliches Vertretenmüssen, voraus. Ein B2C-Kunde wird insbesondere nicht an der Ausübung zwingender Gewährleistungs- oder Widerrufsrechte gehindert.

§ 10 Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten des Personals

1. Ist wegen des Einsatzortes, der Einsatzzeiten oder des Projektablaufs eine auswärtige Übernachtung erforderlich, trägt der Auftraggeber die Kosten für An- und Abreise, Reisezeit, Fahrten vor Ort, Maut, Parken, Gepäck, erforderliche Visa, Übernachtung und Verpflegung, sofern diese Kosten nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

2. Stellt der Auftraggeber die Unterkunft, muss sie für jede eingesetzte Person grundsätzlich ein eigenes, abschließbares Einzelzimmer mit eigenem Bad in einem ordentlichen, sicheren und zumutbar erreichbaren Hotel oder einer gleichwertigen Unterkunft umfassen. Regelmäßig wird mindestens ein Standard entsprechend einem Drei-Sterne-Hotel mit Frühstück vorausgesetzt. Die Unterkunft muss so gelegen sein, dass die vereinbarten Einsatzzeiten unter Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten eingehalten werden können. AWTB darf eine ungeeignete, unsichere, unzumutbare oder nicht rechtzeitig bestätigte Unterkunft ablehnen und eine gleichwertige Unterkunft selbst buchen; die erforderlichen Kosten trägt der Auftraggeber.

3. Für Einsatztage stellt der Auftraggeber dem AWTB-Personal angemessene alkoholfreie Getränke sowie, abhängig von der Einsatzdauer und den Pausen, mindestens eine warme Mahlzeit pro Hauptarbeitszeit zur Verfügung. Bei langen Einsätzen sind zusätzliche Mahlzeiten nach dem tatsächlichen Bedarf und den Arbeitszeitvorgaben zu ermöglichen. Die Verpflegung muss hygienisch einwandfrei, nahrhaft und für die betroffene Person zumutbar sein. Besondere Ernährungsbedürfnisse werden berücksichtigt, wenn sie AWTB rechtzeitig mitgeteilt wurden und zumutbar sind.

4. Wird vereinbarte Unterkunft oder Verpflegung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Qualität bereitgestellt, darf AWTB nach vorherigem Hinweis und angemessener Abhilfemöglichkeit - soweit dies nach Lage des Projekts möglich ist - angemessene Ersatzleistungen beschaffen. Der Auftraggeber trägt die erforderlichen tatsächlichen Kosten und die hierdurch entstehenden zusätzlichen Arbeits- und Reisezeiten, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Bereits vereinbarte Pauschalen werden angerechnet; eine doppelte Erstattung findet nicht statt.

5. Der Auftraggeber gewährt AWTB, ihren Mitarbeitern und Nachunternehmern während der für das Projekt erforderlichen Zeiten freien und sicheren Zutritt zu Veranstaltungsstätte, Lade-, Aufbau-, Technik-, Lager- und Rückstauräumen. Einschränkungen sind AWTB vor Vertragsschluss mitzuteilen. Zutritt zu besonders vertraulichen Bereichen ist nur insoweit geschuldet, wie er für die vereinbarte Leistung erforderlich ist und die Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorgaben dies zulassen.

§ 11 Schutz von Personen, Arbeitsschutz und technische Sicherheit

1. Beide Parteien beachten die für das Projekt geltenden Gesetze, behördlichen Auflagen, Unfallverhütungsvorschriften, Herstellerangaben, anerkannten Regeln der Technik und Sicherheitsanforderungen der Location. Der Auftraggeber übermittelt AWTB alle ihm bekannten besonderen Gefahren und veranstaltungsbezogenen Sicherheitsvorgaben.

2. AWTB bestimmt die für ihre Beschäftigten erforderlichen Arbeits-, Pausen-, Ruhe- und Schichtzeiten. Der Auftraggeber darf AWTB nicht zu einer Überschreitung gesetzlicher Höchstarbeitszeiten, zu einer Verkürzung gesetzlicher Ruhezeiten oder zu einer sonstigen Gefährdung anweisen. Erforderliche zusätzliche Schichten oder Fachkräfte werden nur gegen zusätzliche Vergütung eingesetzt.

3. Rigging, Bühnen-, Traversensysteme, Podeste, Lasten, elektrische Anlagen, Energieversorgung, Fluchtwege, Absturzsicherungen und sonstige sicherheitsrelevante Einrichtungen dürfen nur entsprechend den technischen Vorgaben, den örtlichen Bedingungen und den erforderlichen Prüfungen verwendet werden. Tragfähigkeitsangaben, Pläne und Freigaben der Location stellt der Auftraggeber vollständig und richtig zur Verfügung.

4. AWTB darf bei Gefahr für Personen, Material oder Veranstaltung die Leistung sofort unterbrechen oder sicherheitsgerecht anpassen. Beruht die Maßnahme auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung oder seinem Annahme- oder Mitwirkungsverzug, richten sich Vergütung, Aufwendungs- und Schadensersatz nach den für die Leistungsart geltenden gesetzlichen Vorschriften. Bei höherer Gewalt oder einem von keiner Partei zu vertretenden Leistungshindernis gilt § 16.

5. Außenbetrieb sowie Betrieb in Zelten oder nicht vollständig geschlossenen Bereichen und Einsätze bei Feuchtigkeit, Niederschlag, Staub, Sand, außergewöhnlichen Temperaturen oder Wind bedürfen vorheriger technischer Abstimmung. Der Auftraggeber stellt Wetter-, Wind-, Ballastierungs-, Evakuierungs- und Abbruchkonzepte sowie belastbare örtliche Angaben bereit, soweit AWTB nicht ausdrücklich damit beauftragt wurde. AWTB darf Anlagen bei technischen oder behördlichen Grenzwerten oder konkreter Gefahr abschalten, abbauen oder sichern.

6. Pyrotechnik, offenes Feuer, Laser, Nebel- und Haze-Effekte, Wasser-, Schaum-, Konfetti- oder CO₂-Effekte und andere besondere Gefahrenquellen dürfen im Bereich von AWTB-Technik nur nach vorheriger Abstimmung eingesetzt werden. Erforderliche Genehmigungen, Anzeigen, Fachkräfte und Schutzmaßnahmen beschafft der Auftraggeber, soweit AWTB nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

§ 12 Rechte an Inhalten, Daten, Plänen und Aufzeichnungen

1. Angebote, Konzepte, Pläne, Zeichnungen, Licht- und Tonkonfigurationen, Ablaufpläne, Showfiles, Presets, Kalkulationen, technische Dokumentationen, Fotografien und sonstige von AWTB erstellte Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von AWTB oder ihrer Lizenzgeber. Nutzungsrechte werden nur im nachfolgenden Umfang oder aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung eingeräumt.

2. Mit Bereitstellung erhält der Auftraggeber ein vorläufiges, einfaches, nicht übertragbares und auf das konkrete Projekt beschränktes Nutzungsrecht. Mit vollständiger Zahlung der fälligen Vergütung wird es endgültig. Eine Weitergabe an für das Projekt eingesetzte Locationbetreiber, Behörden, Künstler und Projektbeteiligte ist im erforderlichen Umfang zulässig. Rohdaten, editierbare Projektdateien, Quell- und Konfigurationsdateien werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Lizenzen für die von ihm bereitgestellten Inhalte, Logos, Musik, Bilder, Videos, Texte, Daten und Aufnahmen verfügt. Er stellt AWTB von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. AWTB informiert den Auftraggeber unverzüglich und gibt ihm, soweit zumutbar, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung; ein Anerkenntnis oder Vergleich zu Lasten des Auftraggebers bedarf seiner Zustimmung.

4. Bei Streaming, Aufzeichnungen, Foto-, Bild- oder Tonaufnahmen ist der Auftraggeber für die rechtmäßige Information und Einwilligung der abgebildeten, aufgezeichneten oder übertragenen Personen sowie für Veranstalter-, Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte verantwortlich, soweit AWTB nicht ausdrücklich mit der Einholung beauftragt wurde.

5. AWTB verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe ihrer Datenschutzerklärung. Verarbeitet AWTB personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Diese AGB ersetzen keine Vereinbarung nach Artikel 28 DSGVO.

§ 13 Haftung von AWTB

1. AWTB haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen anderen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AWTB nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

3. Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von AWTB. Eine weitergehende betragsmäßige Haftungshöchstgrenze gilt nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von AWTB ausgeschlossen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten richtet sich der ersatzfähige Schaden nach Absatz 2; dies gilt auch für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktions- oder Veranstaltungsausfall, vergebliche Aufwendungen, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter. Bei Datenverlust gelten die Absätze 1 bis 3. Soweit Datensicherung nicht zum Leistungsumfang von AWTB gehört und dem Auftraggeber eine angemessene Sicherung möglich und zumutbar war, wird eine schuldhaft unterlassene Sicherung nach den gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit Erstellung, Aufzeichnung, Speicherung, Sicherung oder Herausgabe der Daten eine wesentliche Vertragspflicht von AWTB war.

5. AWTB haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Schäden, die ausschließlich aus der Sphäre des Auftraggebers, der Location, des Publikums, eines Dritten oder höherer Gewalt stammen, insbesondere aus ungeeigneter Strom- oder Netzwerkversorgung, Überspannung, Internet- oder Plattformstörung, Funkstörung, behördlicher Untersagung, unzutreffenden Angaben, fehlenden Genehmigungen, unzulässiger Nutzung, Wetterereignissen oder Eingriffen Unbefugter. Die Haftung von AWTB für eigenes schuldhaftes Verhalten bleibt bestehen.

6. Die Haftungsregelungen dieses Paragraphen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Sie verändern nicht die gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

7. Bei der Vermietung ist die verschuldensunabhängige Haftung von AWTB für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Sachmängel nach § 536a Absatz 1 Alternative 1 BGB ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen, bei Übernahme einer Garantie und in den Fällen des Absatzes 1; die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 14 Haftung und Freistellung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, Kosten und Ansprüche, die AWTB, ihren Mitarbeitern, Nachunternehmern oder Eigentümern der Mietgegenstände aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung entstehen. Dies gilt insbesondere für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, unsachgemäße Nutzung, unbefugte Weitergabe, fehlende Bewachung, fehlerhafte kundenseitige Infrastruktur, Überspannung, Wasser, Feuer, Verschmutzung, Veranstaltungs- oder Publikumsrisiken und die Verletzung behördlicher oder technischer Vorgaben.

2. Der Auftraggeber stellt AWTB von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung einer übernommenen Pflicht beruhen. AWTB informiert ihn unverzüglich und stimmt wesentliche Maßnahmen der Rechtsverteidigung mit ihm ab. Keine Partei darf ohne Zustimmung der anderen ein Anerkenntnis oder einen Vergleich abgeben, soweit dadurch die andere Partei rechtlich oder wirtschaftlich belastet wird; die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Schadensabwehr bleiben zulässig.

3. Der Auftraggeber ersetzt AWTB die erforderlichen Kosten von Sicherungs-, Rückhol-, Reparatur-, Prüf-, Reinigungs-, Transport- und Rechtsverfolgungsmaßnahmen, soweit er die zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein Mitverschulden von AWTB wird berücksichtigt.

§ 15 Kündigung, Stornierung und Verschiebung durch den Auftraggeber

1. Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt nach dem Gesetz bleibt unberührt. Eine Kündigung, Stornierung oder Verschiebung muss AWTB in Textform zugehen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei AWTB. Ein Änderungswunsch oder eine bloße Nichtreaktion ersetzt keine Stornierung.

2. Soweit der Vertrag oder ein abtrennbarer Teil Werkvertrag ist, gilt eine Stornierung als freie Kündigung nach § 648 BGB, sofern kein anderer Erklärungsinhalt eindeutig erkennbar ist. AWTB kann die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der gesetzlich vorgesehenen Abzüge verlangen; die gesetzliche Vermutung des § 648 Satz 3 BGB bleibt unberührt.

3. Bei Miet- und Dienstleistungen beendet eine Stornierung ohne gesetzliches oder vertragliches Lösungsrecht den Vertrag nicht automatisch, sondern gilt als Angebot zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. Erst die Annahme durch AWTB hebt den Vertrag auf. Lehnt der Auftraggeber die weiterhin angebotene Leistung ab, richten sich die Ansprüche von AWTB insbesondere nach den Vorschriften über Annahmeverzug und Pflichtverletzung sowie bei Mietleistungen nach § 537 BGB.

4. Bei rechtlich und wirtschaftlich trennbaren Miet-, Dienst- und Werkleistungsbestandteilen wird jeder Bestandteil nach der für ihn geltenden Vertragsart abgerechnet. Bei untrennbaren gemischten Leistungen richtet sich die Behandlung nach dem Gesamtcharakter des Vertrags. Ersparte Aufwendungen sowie gesetzlich anzurechnende anderweitige Erwerbs- oder Verwendungsmöglichkeiten werden berücksichtigt; eine Doppelberechnung findet nicht statt.

5. Die vorstehenden Absätze gelten nicht bei einem wirksamen gesetzlichen Widerruf und lassen zwingende Kündigungs-, Rücktritts- und Minderungsrechte des Auftraggebers unberührt.

6. Eine Verschiebung des Veranstaltungs- oder Miettermins ist ein Angebot zur Vertragsänderung. Nimmt AWTB dieses nicht in Textform an, gelten für eine gleichzeitige Absage des ursprünglichen Termins die Absätze 1 bis 5; ein neuer Termin bedarf eines neuen Vertrags. Bei Zustimmung werden bereits geleistete Zahlungen nach Maßgabe der Vereinbarung und der gesetzlichen Abrechnung angerechnet.

7. Umstände aus dem Organisations- und Verwendungsbereich des Auftraggebers, insbesondere ausbleibende Künstler oder Teilnehmer, geringe Nachfrage, fehlende Genehmigungen, ungeeignete oder nicht verfügbare Location, Programmänderungen oder Wegfall des persönlichen Veranstaltungsinteresses, begründen für sich allein kein kostenfreies Lösungsrecht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

8. Nach einer Kündigung wirken die Parteien an einer zeitnahen gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands, bereitgestellter Materialien und ausgelöster Fremdkosten mit. Die gesetzlichen Rechtsfolgen, insbesondere § 648a Absatz 4 BGB, bleiben unberührt.

§ 16 Kündigung durch AWTB, höhere Gewalt und Leistungshindernisse

1. AWTB darf den Vertrag aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen oder Leistungen vorübergehend verweigern. Ein wichtiger Grund kann insbesondere bei erheblichem Zahlungsverzug, trotz angemessener Frist nicht geleisteter zulässiger Sicherheit, wesentlicher Mitwirkungspflichtverletzung, unrichtigen leistungsrelevanten Angaben, fehlender Sicherheitsfreigabe, konkreter Gefahr oder rechtswidriger Weisung vorliegen. Bei konkreten objektiven Anhaltspunkten für Identitäts-, Zahlungs- oder Verfügungsbetrug darf AWTB risikobehaftete Änderungen, Auszahlungen oder Übergaben bis zu einer unverzüglichen verhältnismäßigen Verifizierung zurückstellen. Eine Vermögensverschlechterung berechtigt AWTB nur im gesetzlich zulässigen Umfang, insbesondere nach § 321 BGB; ein Insolvenzgrund allein erweitert gesetzliche Lösungsrechte nicht.

2. AWTB darf unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 geeignete Ersatzgeräte, Ersatzpersonal oder gleichwertige Drittleistungen einsetzen. Ist eine vertragsgemäße Leistung dennoch nicht möglich, richten sich Rücktritt, Kündigung, Vergütung, Rückzahlung und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden unverzüglich zurückgezahlt, soweit AWTB hierfür kein gesetzlicher Anspruch zusteht.

3. Ein außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei liegendes, von ihr nicht zu vertretendes und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht vermeidbares oder überwindbares Ereignis kann ein Leistungshindernis darstellen. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Terror, Unruhen, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen sowie der nicht zu vertretende Ausfall wesentlicher Versorgungs- oder Telekommunikationsnetze gehören. Ein Ausfall von Lieferanten oder Nachunternehmern genügt nur, wenn AWTB das Beschaffungsrisiko nicht übernommen hat und eine zumutbare Ersatzbeschaffung nicht möglich ist.

4. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich und hält die Auswirkungen so gering wie zumutbar. Die Parteien prüfen eine zumutbare Anpassung oder Verschiebung. Ist die Durchführung nicht möglich oder unzumutbar, richten sich Leistungsbefreiung, Gegenleistung, Rückzahlung, Rücktritt, Kündigung und etwaiger Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine pauschale Verlagerung des Risikos oder der bei AWTB entstandenen Kosten auf den Auftraggeber findet nicht statt.

§ 17 B2C-Verträge und Widerrufsrecht

1. Soll ein Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, übermittelt AWTB zusammen mit dem Angebot, jedenfalls vor dessen als Bestellung geltender Bestätigung, in klarer und verständlicher Form die für den Auftrag erforderlichen Informationen nach Artikel 246a EGBGB, diese AGB sowie entweder die zutreffend ausgefüllte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular oder die klare Information, dass und aus welchem gesetzlichen Grund kein Widerrufsrecht besteht. Die Übermittlung erfolgt auf einem dauerhaften Datenträger, regelmäßig als PDF per E-Mail. Bei wesentlichen Änderungen erhält der Verbraucher vor erneuter verbindlicher Erklärung aktualisierte Unterlagen.

2. Ein Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der konkrete Vertrag eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung betrifft und hierfür einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB). AWTB nimmt die Ausnahme nicht allein wegen irgendeines Veranstaltungstermins in Anspruch, sondern nur, wenn Leistungsinhalt, Freizeitzusammenhang und feste Kapazitätsbindung die Voraussetzungen erfüllen. Bei trennbaren Leistungen wird der Umfang gesondert beurteilt. AWTB informiert den Verbraucher bereits im Angebot, wenn und in welchem Umfang kein Widerrufsrecht besteht.

3. AWTB übermittelt dem Verbraucher die Auftragsbestätigung mit dem vollständigen Vertragsinhalt innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss, spätestens vor Leistungsbeginn, auf einem dauerhaften Datenträger. Für widerrufbare Dienst- und Mietleistungen beginnt die Widerrufsfrist grundsätzlich mit dem Vertragsabschluss. Rückgabe, Abholung und etwaige unmittelbare Kosten bei bereits überlassenen Mietgegenständen werden vor der Bestellung für den konkreten Auftrag angegeben.

4. Soll AWTB auf Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, holt AWTB das Verlangen zum vorzeitigen Beginn, die ausdrückliche Zustimmung und die Kenntnisbestätigung über das Erlöschen des Widerrufsrechts gesondert, auftragsbezogen und vor Leistungsbeginn ein. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen erfolgen die Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger. Eine vorangekreuzte Erklärung oder bloße Zustimmung zu diesen AGB genügt nicht. Wertersatz und Erlöschen richten sich nach §§ 357a Absatz 2 und 356 Absatz 5 BGB.

5. Die nachfolgenden Anlagen sind Verwendungsmuster und nicht automatisch Bestandteil jedes Verbraucherauftrags. AWTB übermittelt vor der Bestellung ausschließlich die für den konkreten Auftrag zutreffende Unterlage. Wird auf den Ausschluss nach § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB hingewiesen, wird nicht zugleich eine Belehrung über ein bestehendes Widerrufsrecht übermittelt. Wird der Vertragsschluss künftig über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglicht, werden § 356a BGB technisch umgesetzt und die Widerrufsbelehrung zuvor angepasst.

§ 18 Datenschutz, Kommunikation und Aufbewahrung

1. AWTB verarbeitet personenbezogene Daten zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung der Verträge sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe ihrer Datenschutzerklärung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er AWTB nur Daten übermittelt, die er hierfür rechtmäßig verwenden darf.

2. Vertragsrelevante Erklärungen können, soweit gesetzlich zulässig, per E-Mail in Textform übermittelt werden. Änderungen von E-Mail-Adresse, Rechnungsanschrift und Ansprechpartnern sind unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber informiert AWTB ferner über bekannt gewordene unbefugte Nutzung von E-Mail-Konten, Vollmachten, Abholberechtigungen oder Zahlungsmitteln. Bei objektiven Zweifeln darf AWTB risikobehaftete Erklärungen oder Änderungen über einen zweiten Kommunikationsweg verifizieren; zwingende gesetzliche Rechte und Fristen, insbesondere ein Verbraucherwiderruf, bleiben unberührt.

3. AWTB darf projektbezogene Dokumentationen, Identitäts- und Berechtigungsnachweise im erforderlichen Umfang, Übergabeprotokolle, Fotos von Aufbau- und Übergabezuständen, Seriennummern, Messwerte und Kommunikationsnachweise zur Vertragsdurchführung, Betrugsprävention und Rechtsverfolgung speichern, soweit dies rechtlich zulässig und erforderlich ist. Ausweiskopien werden nur erstellt, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage besteht; nicht erforderliche Angaben sind zu schwärzen.

§ 19 Verbraucherstreitbeilegung

Die AWTB GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von AWTB ausschließlicher Gerichtsstand. AWTB bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

3. Für B2C-Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zulasten eines Verbrauchers wird nicht getroffen.

4. Gegenüber den in Absatz 2 genannten Auftraggebern ist der Sitz von AWTB Erfüllungsort für Zahlungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand.

§ 21 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang; mündliche Individualvereinbarungen und der Nachweis einer hiervon abweichenden Vereinbarung bleiben möglich.

2. Die Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen richten sich nach § 306 BGB.

3. AWTB ist berechtigt, diese AGB für künftige Verträge zu ändern. Für bestehende Verträge gelten die bei Vertragsschluss einbezogenen AGB. Gegenüber Verbrauchern werden Änderungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einbezogen.

Anlage 1 – Widerrufsbelehrung für B2C-Verträge

A. Widerrufsbelehrung für Dienst- und Mietleistungen

Diese Fassung ist nur zu verwenden, wenn im konkreten Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Bei Mietleistungen werden die auftragsbezogenen Rückgabe- oder Abholinformationen ergänzend vor Vertragsschluss mitgeteilt.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (AWTB GmbH, Oberliederbacher Weg 25, 65843 Sulzbach (Taunus), Deutschland, Telefon: +49 6196 5865130, Mobil: +49 155 65177180, E-Mail: info@awtb.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

B. Separater Hinweis zu Rückgabe und Abholung bei Mietleistungen

Dieser Hinweis ist nicht Bestandteil der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung und wird für den konkreten Auftrag mit Rückgabe- oder Abholort und den konkreten oder vernünftig geschätzten unmittelbaren Kosten ergänzt. Hat der Verbraucher bei Widerruf bereits Mietgegenstände erhalten, sind sie nach Beendigung des Vertrags an AWTB zurückzugeben.

Ob AWTB die Mietgegenstände abholt oder der Verbraucher sie zurücksendet oder übergibt und wer die unmittelbaren Kosten trägt, richtet sich nach den vor der Bestellung für den konkreten Auftrag erteilten Informationen und den gesetzlichen Vorschriften.

Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Miet- oder Dienstleistungen sowie für einen nicht erforderlichen Umgang mit Mietgegenständen wird nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlangt.

C. Kein Widerrufsrecht bei terminierter Freizeitdienstleistung

Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung, für deren Erbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vorgesehen ist, besteht kein Widerrufsrecht, soweit die Voraussetzungen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB erfüllt sind. Die konkrete Auftragsbestätigung enthält hierzu einen ausdrücklichen Hinweis.

Anlage 2 – Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An

AWTB GmbH

Oberliederbacher Weg 25

65843 Sulzbach (Taunus)

Deutschland

E-Mail: info@awtb.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) / die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

Bestellt am (*) / erhalten am (*):

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier):

Datum:

(*) Unzutreffendes streichen.

Anlage 3 – Erklärung zum vorzeitigen Beginn einer widerrufbaren Dienstleistung

Diese Erklärung ist nur gegenüber Verbrauchern und nur für den konkreten Vertrag zu verwenden, wenn AWTB vor Ablauf einer gesetzlichen Widerrufsfrist mit einer widerrufbaren Dienst- oder Mietleistung beginnen soll.

☐ Ich verlange ausdrücklich, dass AWTB GmbH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Leistung beginnt.

☐ Ich stimme ausdrücklich zu, dass AWTB GmbH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Leistung beginnt.

☐ Ich bestätige meine Kenntnis, dass mein Widerrufsrecht bei vollständiger Erbringung der entgeltlichen Dienstleistung durch AWTB GmbH erlischt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf nach Leistungsbeginn Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Ort, Datum:

Name:

Unterschrift oder Bestätigung in Textform: